Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes und eines AnwaltMediators ist vergütungspflichtig.

 

Die Vergütung des Rechtsanwaltes erfolgt grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), nur bei ausdrücklicher Vereinbarung erfolgt eine Stundenvergütung.

 

Für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder in einem obligatorischen Güteverfahren wird auf Antrag bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtssuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, Beratungshilfe gewährt, wenn

 

  • der Rechtssuchende die erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann,
  • nicht andere zumutbare Möglichkeiten für eine Vereinbarung zur Verfügung stehen und
  • die Wahrnehmung des Rechts nicht mutwillig ist.

 

Prozesskostenhilfe wird einer Partei auf Antrag bewilligt, wenn

 

  • sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 

 

 

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